Freischneiden der Pflanzen an der Grundstücksgrenze
Wie alle Jahre wird daran erinnert, dass Bäume, Sträucher
und Hecken welche besonders üppig gewachsen sind und mancherorts schon über die
Grundgrenze auf öffentliches Gut ragen, zu entfernen bzw. zurückzuschneiden
sind.
Wir fordern daher alle Anrainer zu öffentlichen Gemeindestraßen, Güterwegen,
Gehsteigen oder sonstigen Verkehrsflächen auf, ihre Bäume, Sträucher und Hecken
welche über die Grundgrenze auf öffentliches Gut ragen, zu entfernen bzw.
zurückzuschneiden.
Für die Freihaltung des Luftraumes (Siehe Abbildung) oberhalb und neben den
Verkehrsflächen ist der Grundstückseigentümer, auf welchem der Baum bzw. die
Sträucher und Hecken stehen, verantwortlich. (Grundgrenze = Schnittgrenze).
Wir weisen auch darauf hin, dass für Folgen nach Unfällen oder für Schäden an
Fahrzeugen, welche auf eine Sichtbeeinträchtigung durch herabhängende Äste oder
Sträucher zurückzuführen sind, die jeweiligen Grundstückseigentümer zur
Verantwortung gezogen werden können.