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Freischneiden der Pflanzen an der Grundstücksgrenze

Wie alle Jahre wird daran erinnert, dass Bäume, Sträucher und Hecken welche besonders üppig gewachsen sind und mancherorts schon über die Grundgrenze auf öffentliches Gut ragen, zu entfernen bzw. zurückzuschneiden sind.

Wir fordern daher alle Anrainer zu öffentlichen Gemeindestraßen, Güterwegen, Gehsteigen oder sonstigen Verkehrsflächen auf, ihre Bäume, Sträucher und Hecken welche über die Grundgrenze auf öffentliches Gut ragen, zu entfernen bzw. zurückzuschneiden.

Für die Freihaltung des Luftraumes (Siehe Abbildung) oberhalb und neben den Verkehrsflächen ist der Grundstückseigentümer, auf welchem der Baum bzw. die Sträucher und Hecken stehen, verantwortlich. (Grundgrenze = Schnittgrenze).
Wir weisen auch darauf hin, dass für Folgen nach Unfällen oder für Schäden an Fahrzeugen, welche auf eine Sichtbeeinträchtigung durch herabhängende Äste oder Sträucher zurückzuführen sind, die jeweiligen Grundstückseigentümer zur Verantwortung gezogen werden können.