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Schneeräumung auf Gehsteigen

Die Gemeinde bittet um besondere Beachtung

Seitens der Gemeinde Ennsdorf wird auf die gesetzlichen Anrainerverpflichtungen (insbesondere § 93  Straßenverkehrsordnung 1960 idgF.) hingewiesen:

EigentümerInnen aller Liegenschaften in Ortsgebieten (ausgenommen unverbaute land- und forstwirtschaftlich genutzte
Liegenschaften) haben dafür zu sorgen, dass die entlang der ganzen Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige/-wege (einschließlich Stiegenanlagen) von 6.00 Uhr bis
22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind.

Ist kein Gehsteig oder Gehweg vorhanden, so ist ein 1m-Straßenrand in gleicher Weise zu betreuen. Weiters sind Schneewächten/Eisbildungen von den Dächern der an Straßen gelegenen Gebäude zu entfernen.

Im Zuge des Winterdienstes auf öffentlichen Verkehrsflächen kann es aus arbeitstechnischen Gründen vorkommen, dass die
Straßenverwaltung Flächen räumt und streut, obwohl die AnrainerInnen bzw. GrundeigentümerInnen im Sinne der o.a. Bestimmungen selbst dazu verpflichtet wären.

Die Gemeinde Ennsdorf weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich dabei um eine zufällige unverbindliche Arbeitsleistung
(Service) handelt, aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann. Die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung verbleibt in jedem Fall
beim verpflichteten Anrainer bzw. Grundeigentümer. Weiters wird hiermitausdrücklich ausgeschlossen, die Übernahme der Räum- und Streupflicht durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 Allgemeines Bürgerliches
Gesetzbuch (ABGB) zu übernehmen.

Die Gemeinde Ennsdorf hofft, dass durch ein gutes Zusammenwirken der kommunalen Einrichtungen und des privaten Verantwortungsbewusstseins auch im kommenden Winter wieder eine sichere und gefahrlose Benützung der Gehsteige, Gehwege und öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet möglich ist.