Wichtige Informationen zum Feuerbrand

Achten Sie auf Ihre Pflanzen

Bei der Pflanzenkrankheit „Feuerbrand“ handelt es sich um eine hochinfektiöse, schwer zu bekämpfende Krankheit verschiedener Obst- und Ziergehölze.

 

Der Feuerbrand stellt eine Gefahr für das Kernobst und für anfällige Ziergehölzarten dar!

 

Bedroht sind sowohl der Erwerbsobstbau, der Streuobstbau als auch Baumschulen, Hausgärten und öffentliche Grünanlagen.

Zu den von Feuerbrand gefährdeten Hauptwirtspflanzen zählen: Malus (Apfel), Pyrus (Birne), Cydonia (Quitte), Sorbus (Eberesche), Cotoneaster (Zwergmispel), Crataegus (Weiß- und Rotdorn), Pyracantaha (Feuerdorn), Mespilus (Mispel), Eriobotrya (Wollmispel), Chaenomeles (Zierquitte), Stranvesie u.a..

Auf Nadelbäumen, den meisten Ziersträuchern, Laubbäumen, sowie Gemüse und krautigen Pflanzen ist kein Feuerbrand möglich.

 

Für Menschen und Tiere besteht keine Gefahr!

 

Die Verbreitung von Feuerbrand über größere Entfernungen erfolgt über das Verbringen von verseuchtem Pflanzenmaterial und durch Zugvögel. Im Nahbereich erfolgt die Verbreitung durch Regen, Wind und Insekten, aber auch durch den Menschen, wenn nach dem Hantieren mit befallenen Pflanzen keine Desinfektion erfolgt.

 

Verordnung über Ausnahmen vom Verbot des punktuellen und flächenhaften Verbrennens:

1. das punktuelle Verbrennen von Laub der Baumart Rosskastanie.

2. das punktuelle Verbrennen von Pflanzen oder Pflanzenteilen,  die mit dem Erreger des bakteriellen Feuerbrandes befallen sind.

3. das flächenhafte Verbrennen von Stoppeln und Stroh von Getreide oder Mais, wenn nachstehende Schädlinge oder Pilzkrankheiten epidemieartig auftreten. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung ist ein Gutachten eines befugten Fachmannes einzuholen.

4. das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen im April

5. das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, das auf Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigt.

6. Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen.

7. das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes.

8. das Verbrennen von Pflanzen oder Pflanzenteilen, wenn sie von Krankheiten oder Schädlingen befallen sind.