Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

Erwerb durch Abstammung

Allgemeine Informationen

Ob ein Kind die österreichische Staatsbürgerschaft hat, hängt nicht vom Geburtsort ab.

Für die österreichische Staatsbürgerschaft gilt das Abstammungsprinzip – das heißt, dass es auf die Abstammung von einem österreichischen Elternteil ankommt (siehe Voraussetzungen).

Voraussetzungen

Die Frage, ob jemand die österreichische Staatsbürgerschaft mit Geburt durch Abstammung erlangt hat, ist nach dem zum Zeitpunkt der Geburt geltenden Staatsbürgerschaftsrecht zu beurteilen.

Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet und das Kind ist am oder nach dem 1. September 1983 geboren:

  • Mindestens ein Elternteil hatte zum Zeitpunkt der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet und das Kind ist vor dem 1. September 1983 geboren:

  • Der Vater hatte zum Zeitpunkt der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet:

  • Die Mutter hatte zum Zeitpunkt der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, die Mutter war zum Zeitpunkt der Geburt keine österreichische Staatsbürgerin und das Kind ist am oder nach dem 1. August 2013 geboren:

  • Der Vater hatte zum Zeitpunkt der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat vor der Geburt bzw. innerhalb von acht Wochen nach der Geburt die Vaterschaft anerkannt. Das Gleiche gilt, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt gerichtlich festgestellt wurde.
  • Für jene Fälle, in denen erst später als acht Wochen nach der Geburt das Anerkenntnis vorgenommen wird oder die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird, können die Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft unter erleichterten Bedingungen durch Verleihung erwerben.

Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, haben aber geheiratet, als das Kind minderjährig war:

  • Der Vater hatte oder hat zum Zeitpunkt der Heirat die österreichische Staatsbürgerschaft. Das nennt man Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Legitimation.
  • Wenn das Kind bei der Eheschließung bereits 14 Jahre alt war, müssen das Kind und die obsorgeberechtigten Personen innerhalb von drei Jahren nach Eheschließung dem Erwerb zustimmen.

Zusätzliche Informationen

Erwirbt das Kind bei der Geburt zusätzlich zur österreichischen Staatsbürgerschaft automatisch (kraft Gesetzes) auch eine andere Staatsbürgerschaft – z.B. durch Abstammung vom anderen Elternteil ("ius sanguinis") oder durch Geburt in einem Staat (z.B. USA), in dem das Territorialitätsprinzip ("ius soli") gilt – dann tritt kein Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ein, sondern besitzt das Kind zwei Staatsbürgerschaften (Doppelstaatsbürgerschaft). Nach österreichischem Recht muss sich das Kind mit Volljährigkeit nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden; es kann jedoch sein, dass der andere Staat eine Entscheidung verlangt.

Rechtsgrundlagen

§§ 7 und 7a Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

Letzte Aktualisierung: 25. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres