Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Hinterlegung von Kennzeichen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Es ist möglich, die Kfz-Kennzeichentafeln bis zu einem Jahr vorübergehend zu hinterlegen, wenn die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer beispielsweise
- für ein paar Monate im Ausland tätig ist oder
- das Fahrzeug im Winter nicht benötigt bzw. verwenden will.
Bei Wechselkennzeichen ist es nicht möglich, dass einzelne Fahrzeuge "stillgelegt" werden können.
Tipp
Während der Zeit der Hinterlegung ist das Fahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer bzw. der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Gleichzeitig wird empfohlen, schon bei der Hinterlegung bei der Versicherung nachzufragen, wie lange das Kennzeichen hinterlegt werden muss, damit für den Zeitraum keine Versicherungsprämie zu entrichten ist.
Fristen
Erst wenn die Kennzeichentafeln mindestens 45 Tage hinterlegt wurden, ist für den Hinterlegungszeitraum keine Kraftfahrzeugsteuer bzw. motorbezogene Versicherungssteuer zu entrichten. Der Tag der Hinterlegung und der Tag der Wiederausfolgung werden nicht in die 45 Tage miteinbezogen.
Zuständige Stelle
Eine Zulassungsstelle (→ VVO), die für den Wohnbezirk der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers ermächtigt ist
Verfahrensablauf
Zulassungsbesitzerinnen/Zulassungsbesitzer wenden sich mit den erforderlichen Unterlagen an eine Zulassungsstelle. Sie können sich auch vertreten lassen. Dazu müssen sie eine schriftliche Vollmacht ausstellen.
Sie erhalten eine Bestätigung der Hinterlegung, welche sie ihrer Versicherung zukommen lassen sollten.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin/des Antragstellers
- Kennzeichentafel
- Zulassungsbescheinigung
- Bei Vertretung: Vollmacht
Kosten
Für die Hinterlegung fallen keine Gebühren an.
Zusätzliche Informationen
Fahrzeuge ohne Kennzeichentafeln dürfen auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht abgestellt werden.
Rechtsgrundlagen
- § 52 Kraftfahrgesetz (KFG)
- Zulassungsstellenverordnung (ZustV)
- Bundesministerium für Finanzen
- Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie