Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Was sind die rechtlichen Folgen?
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Achtung
Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz haben Sie Anspruch auf einen angemessenen Schadenersatz in der Mindesthöhe von 1.000 Euro.
Dieser Schadenersatzanspruch besteht gegenüber
- der Person, die Sie belästigt
- der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, wenn sie/er es schuldhaft unterlässt, angemessene Abhilfe zu schaffen, d.h. wenn sie/er es unterlässt, die Belästigung durch Dritte (z.B. durch Ermahnung, Versetzung oder Kündigung) zu unterbinden
- dem Bund, wenn die Dienstgebervertreterin/der Dienstgebervertreter es schuldhaft unterlassen hat, eine angemessene Abhilfe zu schaffen
Sexuelle Belästigung kann zusätzlich strafrechtliche Folgen für den Täter/die Täterin haben.
Fristen
Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs beträgt drei Jahre.
Zuständige Stelle
- Für Beschäftigte in der Privatwirtschaft: das Arbeits- und Sozialgericht (→ BMJ)
- Für Vertragsbedienstete: das Arbeits- und Sozialgericht (→ BMJ)
- Für Beamtinnen/Beamte: die zuständige Dienstbehörde
Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG)
- Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (B-GlBG)
Letzte Aktualisierung: 19. April 2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft