Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen

Allgemeines

Neben der Gleichbehandlung in der Arbeitswelt regelt das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) auch die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen.

Geschützt sind Personen, die als fremd wahrgenommen werden, weil sie aufgrund bestimmter Merkmale (z.B. Muttersprache, Hautfarbe) von der regionalen Mehrheit unterscheiden.

Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen umfasst folgende Punkte:

  • Sozialschutz: Zugang zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie zu den Leistungen daraus (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Wochengeld, Krankengeld, Kindergeld, Familienbeihilfe)
  • Soziale Vergünstigungen: Wohnungsbeihilfe, Befreiung von Rezeptgebühren für Medikamente, verbilligte Fahrkarten
  • Bildung: Zugang zu Schulen, Ausbildungsbeihilfen
  • Zugang zu und Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (einschließlich Wohnraum): Abschluss eines Mietvertrags, Kauf einer Wohnung, Zugang zu Ämtern, Restaurants, Veranstaltungslokalen, Freizeiteinrichtungen, öffentlichen Transportmitteln, Geschäften, Beratungstätigkeiten, Banken, Versicherungen

Gebot des diskriminierungsfreien Inserierens von Wohnraum

Niemand darf Wohnraum in diskriminierender Weise inserieren oder durch Dritte inserieren lassen. Eine Diskriminierung liegt nicht vor, wenn es durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Es liegt vor allem dann keine Diskriminierung vor, wenn durch die Bereitstellung von Wohnraum ein besonderes Nahe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird.

Beispiele für die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit liegt beispielsweise vor, wenn:

  • ein junger Mann mit dunkler Hautfarbe keine Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio erhält
  • ein Wohnungsinserat die Voraussetzung "nur Inländer" enthält
  • einem jungen Mann türkischer Herkunft, der mit seinen österreichischen Freunden eine Diskothek besuchen möchte, der Einlass mit den Worten "Für dich heute nicht!" verweigert wird, während die anderen problemlos den Türsteher passieren dürfen

Tipp

Informationen über die Anwaltschaft für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen und für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen finden sich im Kapitel "Anwaltschaft für Gleichbehandlung".  

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG)

Letzte Aktualisierung: 6. Juni 2024
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