Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Allgemeines zur Fahrausbildung
Diese Informationen gelten für jede Führerscheinklasse und auch dann, wenn bereits eine Lenkberechtigung besteht und eine zusätzliche Berechtigung (z.B. Motorrad, Lkw) erworben wird.
Es gibt folgende Möglichkeiten, eine Fahrausbildung zu machen:
- Vollausbildung in einer Fahrschule
- Vollausbildung in einer Fahrschule in Kombination mit behördlich bewilligten Ausbildungsfahrten (L17 – B-Führerschein mit 17 Jahren)
- Mindestschulung in einer Fahrschule in Kombination mit behördlich bewilligten Übungsfahrten ("L") (gilt nicht für die Klasse A)
Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass die theoretische bzw. praktische Ausbildung zum Führerschein gänzlich ohne Fahrschule durchgeführt werden kann.
Voraussetzung:
- Beginn der Ausbildung frühestens sechs Monate vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters für die Erteilung der Lenkberechtigung
- Absolvierung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestunterrichtsstunden
- Ärztliches Gutachten
- Erste-Hilfe-Kurs
Die Ausbildung kann bei jeder Fahrschule (→ WKO) in Österreich gemacht werden. Dort können Sie auch gleichzeitig den Führerscheinantrag stellen.
Das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung wird von der Behörde geführt, in deren Sprengel die besuchte Fahrschule ihren Sitz hat.
Achtung
Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger beim Erwerb eines Führerscheins in Österreich. Der Führerschein muss in jenem EU-Land gemacht werden, in dem nachgewiesen werden kann, dass sich Betroffene innerhalb der letzten zwölf Monate während mindestens 185 Tagen (ungefähr ein halbes Jahr) aufgehalten haben bzw. wo sie beabsichtigen, sich für mindestens 185 Tage aufzuhalten oder wenn diese Frist nicht nachgewiesen werden kann, dann in jenem Land, zu dem persönlichen Bindungen bestehen.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Führerscheingesetz (FSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie